Ermäßigter Steuersatz für Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung
Umsatzsteuerliche Würdigung von Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung
Der Umsatzsteueranwendungserlass der Finanzverwaltung wird in Bezug auf den ermäßigten Steuersatz für Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung angepasst.
Rechtsprechung:
Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 27. November 2013 – I R 17/12 –, BStBl 2016 II S. 68 entschieden, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch selbstlos i.S.d. § 55 AO tätig sein kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eigengesellschaft auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe übernimmt. Im Streitfall hatte eine Kapitalgesellschaft (GmbH) für einen Landkreis die Tätigkeit des Rettungsdienstes übernommen.
Ermäßigter Steuersatz:
Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) gemäß § 12 Nr.8 Buchst.a UStG. Die bisherige Verwaltungsauffassung muss an das Urteil vom 27. November 2013 angepasst werden. Die Eigengesellschaft, die hoheitliche Pflichtaufgaben auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags übernimmt, kann nach BFH Rechtsprechung selbstlos i.S.d. § 55 AO tätig sein, sodass die Leistung der Eigengesellschaft dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Finanzverwaltung hat mit BMF Schreiben vom 22.06.2022 angekündigt, dass die bestehende Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Absatz 2 Satz 3 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) an die aktuelle BFH-Rechtsprechung anzupassen ist.
Fazit:
Eigengesellschaft die hoheitliche Pflichtaufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernehmen, können den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Nr.8 Buchst.a UStG auf diese Leistungen anwenden.
29.06.2022 - Tanja Schwedtmann
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