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Besteuerung der Beitragseinnahmen von Fitnessstudios während der Corona Krise

Umsatzbesteuerung der Mitgliedsbeiträge von Fitnessstudios während der Schließung

NTG24 - Besteuerung der Beitragseinnahmen von Fitnessstudios während der Corona Krise

 

Die Fitnessstudios sind vermehrt durch die Bundesregierung geschlossen worden, um die Verbreitung von COVID-19 zu unterbinden.

Die meisten Mitglieder zahlen jedoch weiterhin fortlaufend ihre Beiträge an die Fitnessstudios.

Wie müssen diese Beiträge steuerliche beurteilt werden? In diesem Artikel wird die umsatzsteuerliche Betrachtungsweise dargestellt.

 

Steuerbarer Umsatz:

 

Der Umsatzsteuer dürfen nur Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne unterworfen werden, die alle Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Nr.1 UStG erfüllen. Die Voraussetzungen sind, dass eine umsatzsteuerliche Leistung vorliegt, die von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen ein Entgelt erbracht wird.

Damit ein Umsatz steuerbar ist, muss somit eine Leistung und eine Gegenleistung vorliegen, diese müssen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Entgelt ist alles, was jemand aufwendet um eine entsprechende Leistung zu erhalten. In der Leistungsbeziehungen zwischen Fitnessstudios und ihren Mitgliedern die Entgelte meist in Form eines monatlichen Mitgliedsbeitrags vereinbart.

Durch die Schließung der Fitnessstudios kann jedoch seitens der Betreiber keine Leistung erbracht werden, die mit den Mitgliedsbeiträgen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Die Mitglieder zahlen konkret für die Nutzung der Fitnessgeräte, Kursleistungen etc. Diese Leistungen können derzeit jedoch nicht in Anspruch genommen werden.

Nach der Definition des § 1 Abs.1 Nr.1 UStG liegt daher kein steuerbarer Umsatz vor, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Demnach entfällt auf die während der Schließung geleisteten Beiträge grundsätzlich keine Umsatzsteuer.

 

Beitragsrückzahlung:

 

Im Falle der Beitragsrückzahlung an die Mitglieder ist eine Änderung der Bemessungsgrundlage für eine nicht ausgeführte Leistung vorzunehmen gem. § 17 Abs.2 Nr.2 UStG.

 

Gutschein/Vertragsverlängerung:

 

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Werbebanner Zürcher BörsenbriefeZur Vermeidung von Liquiditätsengpässen haben einige Fitnessstudios für die Zeiten der Schließung mit den Mitgliedern vereinbart, dass die „Ausfallszeiten“ nach der Vertragslaufzeit nachgeholt werden können oder es wurden Gutscheine über den Zeitraum des Ausfalls erstellt. Bei dieser Ausgestaltung sind die Beitragseinnahmen als erhaltene Anzahlung zu besteuern.

 

27.01.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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