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Corona Pandemie - Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG

Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahme im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

NTG24 - Corona Pandemie - Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG

 

Die Finanzverwaltung hat eine Billigkeitsregelung für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erlassen.

 

Billigkeitsregelung:

 

Für Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielungsabsicht anstreben, die Leistungen erbringen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung der Bekämpfung der Corona-Pandemie stehen, wurde eine Billigkeitsregelung für die umsatzsteuerliche Behandlung geschaffen. Bei der Umsatzsteuer sind solche Leistungen, die als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen anzusehen sind nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei zu behandeln.

 

Leistungen:

 

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Steuerberater TrierUnter die begünstigten Leistungen fallen laut BMF-Schreiben vom 15.06.2021 die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Es ist unbeachtlich, ob die erbrachten Leistungen steuerbar sind, sodass auch nicht steuerbare Leistungen mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben unter die Billigkeitsregelung fallen.

 

Vorsteuerabzugsberechtigung:

 

Der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen ist nur zulässig, soweit die damit zusammenhängenden erbrachten Ausgangsleistungen des Unternehmens steuerpflichtig sind. Sofern die Billigkeitsregelung für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.18 UStG für die Ausgangsleistungen des Unternehmens zur Anwendung kommt, ist der Vorsteuerabzug aus den damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen nach § 15 Abs.2 UStG ausgeschlossen.

 

Anwendungszeitraum:

 

Mit BMF-Schreiben vom 15.06.2021 ist die Billigkeitsregelung für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden diese Billigkeitsregelungen mit Schreiben vom 03.12.2021 bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängert.

 

17.12.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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