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Die Umsatzsteuervoranmeldung

Monatlicher Horror oder doch halb so wild?

NTG24 - Die Umsatzsteuervoranmeldung

 

Warum überhaupt Umsatzsteuervoranmeldung? Die Steuergelder sollen regelmäßig in die Staatskasse fließen, nicht mal ganz wenig und dann auf einen Schlag ganz viel. Aber auch für euch ist es besser, weil ihr dann zumindest die Umsatzsteuer nicht auch noch gleichzeitig mit den anderen Steuern ein Mal im Jahr zusammen zahlen müsst.

 

Wen betrifft das?

 

Grundsätzlich alle umsatzsteuerlichen Unternehmer, egal ob haupt- oder nebenberuflich. § 2 Umsatzsteuergesetz erklärt jeden zum Unternehmer, der versucht durch eine gewerbliche oder berufliche, nachhaltige Tätigkeit Einnahmen zu erzielen, ob man eine Gewinnerzielungsabsicht hat, ist total egal.

Aber natürlich gibt es hiervon Ausnahmen:

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen und können sich keine Vorsteuer erstattet lassen, also macht es auch Sinn, dass sie keine Voranmeldungen abgeben müssen. Wenn ihr nur steuerfreie Umsätze macht, gilt das gleiche. Auch sparen kann man sich die Umsatzsteuervoranmeldung, wenn man im Vorjahr eine Umsatzsteuerzahllast - also die Umsatzsteuer, die man nach Abzug der Vorsteuer noch ans Finanzamt zahlen musste - von unter 1.000 € hatte.

 

Video -

 

Bis wann muss das erledigt sein?

 

Ihr müsst entweder monatlich oder vierteljährlich abgeben, abhängig von eurer Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr. Lag die unter 7.500 € heißt das monatliche Abgabe, lag sie

zwischen 1.000 € und 7.500 € bedeutet das vierteljährliche Abgabe. Das erste Quartal besteht zum Beispiel aus den Monaten Januar bis März.

Existenzgründer müssen normalerweise in den ersten beiden Jahren übrigens monatlich abgeben. 2021 bis 2026 wird aber von der voraussichtlichen Umsatzsteuerzahllast im Gründungsjahr ausgegangen, wodurch es also sein kann, dass ihr auch als Gründer nur vierteljährlich abgeben müsst, wenn ihr voraussichtlich unter den 7.500 € bleiben werdet.

Grundsätzlich muss die Voranmeldung bis zum 10. eines Monats für den vorangegangenen Voranmeldezeitraum abgegeben werden, für Januar also beispielsweise bis zum 10. Februar,

das erste Quartal bis zum 10. April.

Hier gibt es aber auch zwei Ausnahmen:

Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, muss erst bis zum nächsten Werktag abgegeben werden.

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistNoch interessanter ist aber die Dauerfristverlängerung, bei der die Abgabefrist um einen Monat verlängert wird. Die Voranmeldung für Januar müsste dann also erst zum 10. März abgegeben werden. Das muss aber beim Finanzamt beantragt werden und das auch jedes Jahr wieder. Die jährliche Beantragung erledigt man in der Regel zusammen mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember bis zum 10. Februar. Müsst ihr monatlich abgeben, müsst ihr für die Dauerfristverlängerung außerdem eine Sondervorauszahlung leisten, die 1/11 der Umsatzsteuerzahllast des vergangenen Jahres beträgt und wie ein Pfand hinterlegt wird. Sie wird dann jedes Jahr mit der letzten für das Jahr zu leistenden Umsatzsteuervorauszahlung verrechnet.

Für die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung habt ihr eine 3-tägige Schonfrist, heißt das Geld muss erst 3 Tage nach dem 10. beim Finanzamt sein. Bedeutet ihr solltet am 10. Spätestens mit bezahlen oder ihr erteilt dem Finanzamt ein Lastschriftmandat, um da gar keinen Stress mit zu haben.

 

Wie mache ich das denn?

 

Online, entweder mit einem Buchhaltungstool oder per ELSTER im Browser. Hier müsst ihr dann das Formular Umsatzsteuervoranmeldung ausfüllen. Dafür gebt ihr zuerst eure Firmendaten an und wählt den Zeitraum aus, für den ihr abgebt.

Danach erfasst ihr eure Umsätze, aber nur den Nettowert, in der Zeile mit dem für euch zutreffenden Umsatzsteuersatz ein. Das Formular rechnet die darauf entfallende Umsatzsteuer dann automatisch aus und befüllt mit dem Wert die Spalte rechts daneben.

Auch steuerfreie Umsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe müsst ihr erfassen. Steuerfreie Umsätze sind zum Beispiel innergemeinschaftliche Lieferungen an andere Unternehmer im EU-Ausland – und genau die müssen auch in die Zusammenfassende Meldung, die wir euch demnächst erklären. Innergemeinschaftliche Erwerbe dagegen habt ihr, wenn ihr von einem Unternehmer im EU-Ausland etwas für euer Unternehmen kauft. Auf diesen Rechnungen sollte dann keine Umsatzsteuer stehen, dafür aber ein Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet ihr führt die deutsche Umsatzsteuer für den ausländischen Unternehmer über eure Umsatzsteuervoranmeldung ab. Aber keine Sorge, die könnt ihr euch gleichzeitig als Vorsteuer wiederholen, zumindest wenn ihr vorsteuerabzugsberechtigt seid. Auch einzutragen sind außerdem sonstige Leistungen, die ihr von einem Unternehmer aus einem EU-Staat erhalten habt.

 

Jetzt aber noch was Einfaches:

 

Die Umsatzsteuer, die ihr für Lieferungen und Leistungen für euer Unternehmen gezahlt habt, zieht ihr als Vorsteuer wieder ab im Abschnitt „abziehbare Vorsteuerbeträge“.

Wenn ihr all das eingetragen hat, rechnet das Formular gleich die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer aus und damit habt ihr dann eure Umsatzsteuer-Vorauszahlung oder Erstattung.

 

08.08.2021 - Helen Dieckhöfer - hd@ntg24.de & Sarah Klinkhammer - sk@ntg24.de

 

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