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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

NTG24 - Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

 

Die Finanzverwaltung hat in einem BMF-Schreiben die allgemeinen Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Einkommensteuergesetz überarbeitet.

 

Unterhaltsaufwendungen:

 

Nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag in Höhe von 9.984 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

 

Begünstigter Personenkreis:

 

Zum begünstigten Personenkreis zählen die gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen. Hierzu zählen:

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- Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe § 2 Absatz 8 EStG)

- geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft,

- Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil

Den Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind Personen, bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde.

 

Bedürftigkeit:

 

Eine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG ist nur zulässig, soweit die unterhaltsberechtigte Person bedürftig ist. Bedürftigkeit ist gegeben, wenn die Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt und kein ausreichendes Einkommen hat.

 

Begünstige Unterhaltsaufwendungen:

 

Abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG sind solche für den typischen Unterhalt, d. h. die üblichen für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Hierzu zählen Aufwendungen für:

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- für altersbedingte Heimunterbringung

- Ausbildungsunterhalt (u.A. auch Studiengebühren)

- Gelegentliche/einmalig Leistungen

 

Nachweis:

 

Der Steuerpflichtige unterliegt einer höheren Nachweispflicht, soweit die Unterhaltsaufwendungen in Form von Bargeldzahlungen erbracht werden. Abhebungsnachweise und detaillierte Empfängerbestätigungen sind erforderlich zur Anerkennung der Unterhaltsaufwendungen, zudem sollte ein Sachzusammenhang zwischen Abhebung und Geldübergabe vorliegen.

 

14.04.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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