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Arbeitsschutzverordnung verlängert – worauf Arbeitgeber jetzt achten müssen

Arbeitsschutzverordnung an Pandemie gekoppelt; Bundesregierung prüft Impfstatus-Abfrage

NTG24 - Arbeitsschutzverordnung verlängert – worauf Arbeitgeber jetzt achten müssen

 

Bis zum 24.November 2021 wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert. Ziel ist es die Verordnung so lange aufrecht zu erhalten, wie auch die epidemische Lage besteht. Zusätzlich besteht ab dem 10. September die Verpflichtung der Arbeitgeber, ihre Beschäftigten über Risiken des Corona-Virus sowie über bestehende Impfmöglichkeiten, zu informieren.

Das Bundeskabinett hat jetzt beschlossen die Corona-Arbeitsschutzverordnung zu verlängern sowie sie anzupassen. Die Verordnung hat zum Ziel, das Infektionsrisiko auf der Arbeit so weit wie möglich zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit von Unternehmer und Beschäftigten zu schützen. Neben bereits bestehenden Regelungen, wie beispielsweise die Pflicht eines Hygienekonzeptes oder – soweit erforderlich - die Bereitstellung von Mund-Nase-Schutz und Atemschutz, wurde die Verordnung durch weitere Maßnahmen ergänzt, die es durch die Arbeitgeber in gebotenem Maße umzusetzen gilt.

 

Motivation zur Impfung schaffen

 

Eine der neuen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung betrifft das Impfen. Um der angelaufenen vierten Welle so gut wie möglich die Stirn bieten zu können, sollen Arbeitgeber in Zukunft ihren Arbeitnehmern möglichst die nötige Motivation verschaffen, damit auch die bis jetzt noch nicht Geimpften diesen Schritt gehen und einen Teil zur Minimierung des Gesundheitsrisikos beitragen können.

Arbeitgeber befinden sich jetzt nämlich in der Verpflichtung ihre Arbeitnehmer aktiv über die Gesundheitsrisiken, die eine Infektion mit dem Corona-Virus mit sich bringt, aufzuklären. Ebenfalls sind sie verpflichtet Informationen über bestehende Impfmöglichkeiten weiterzuleiten und dazu beizutragen, dass die Impfungen auch innerbetrieblich angeboten werden.

 

Abfrage des Impfstatus durch den Arbeitgeber

 

Weiterhin soll es dem Arbeitgeber möglich sein, den Impf- sowie Genesungsstatus seiner Beschäftigten abzufragen. Noch besteht aber kein Anspruch des Arbeitgebers auf diese Art von Auskunft. Die Bundesregierung hat jedoch bereits jetzt den Willen geäußert auch einen möglichen Rechtsanspruch auf Auskunft des Impf- bzw. Genesungsstatus zu prüfen.

Fraglich ist, ob ein solcher Anspruch überhaupt durchsetzbar wäre, da es sich bei den Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers um doch sehr sensible Daten handele. Dies erkennt auch der Regierungssprecher Steffen Seibert, mit seiner Aussage „Es gibt Argumente dafür und dagegen“, an.

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistAuch der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil ließ durchblicken, dass er die Lage durchaus kritisch sehe, was auch prompt von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände kritisiert worden ist. Nach ihrer Ansicht müsse ein Anspruch auf die Abfrage des Impf- und Genesungsstatus alleine deswegen bestehen, damit Unternehmen und Betriebe über die Risiken in ihrem eigenen Betrieb insoweit aufgeklärt sind, dass sie in der Lage sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Gesundheitsminister Jens Spahn versuchte daraufhin als Mittler zu fungieren und äußerte sich zu dem möglichen Anspruch auf Impfanfrage insoweit, dass das Infektionsschutzgesetz so geändert werden solle, dass zumindest im nächsten halben Jahr eine Abfrage des Impfstatus möglich sein solle. Dem schloss sich auch Wirtschaftsminister Peter Altmaier an.

Was letztendlich die Prüfung der Bundesregierung ergibt, bleibt weiterhin abzuwarten.

 

03.09.2021 - Laura Lehmann

Unterschrift - Laura Lehmann

 

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