Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit
BMF Schreiben vom 15.04.2021, IV A 3 - S 0261/20/10001 :010
Die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und die zinsfreie Karenzzeit nach § 233a Abs.2 AO wurden für den Veranlagungszeitraum 2019 unter Berücksichtigung der Folgen der Pandemie verlängert.
Steuererklärungsfrist:
In steuerlich beratenen Fällen wurde das Fristende wie folgt angepasst:
- Fristenden mit Ablauf des Monats Februar wurde auf den 31.08.2021 verschoben
- Fristenden mit Ablauf des Monats Juli wurden auf den 31.12.2021 verschoben (Land- und Forstwirtschaft)
Die Verlängerung gilt nicht in Fällen, in denen die Steuererklärungen bereits gem. § 149 Abs.4 AO vorab angefordert worden sind.
Eine Fristverlängerung über den 31.08.2021 bzw. 31.12.2021 hinaus, kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nachweislich ohne Verschulden verhindert sind oder waren und somit die Frist nicht einhalten können. Die Begründung der Arbeitsüberlastung bei den Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann nur in Ausnahmefällen anerkannt werden.
Verspätungszuschlag:
Wird die Steuererklärung vor Ablauf der verlängerten Frist abgegeben, entsteht kein Verspätungszuschlag mangels Säumnis gem. § 152 Abs.1,2 AO. Eine Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist daher von Gesetzes wegen nicht zulässig.
Die Verlängerung der Erklärungsfristen nach Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO sorgt dafür, dass die in § 152 Abs.2 AO genannten Fristen nicht maßgebend sind.
Bei Einreichung der Steuererklärungen nach Ablauf der verlängerten Fristen nach Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO (oder ggf. § 109 Abs.2 AO) wird ein Verspätungszuschlag von Amts wegen festgesetzt. Eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs.3 AO ist nur in folgenden Fällen zulässig:
- Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der verlängerten Frist nach § 109 Abs.2 AO
- Festgesetzte Steuer ist 0 € oder Festsetzung eines negativen Betrags
- Festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Vorauszahlungsbeträge und anrechenbaren Steuerabzugsbeträge
Nicht beratene Fälle:
Die Abgabefrist für Steuererklärungen in nicht beratenen Fällen wurde nicht verlängert, sodass diese weiterhin gem. § 149 Abs.2 AO bis zum 31.07.2021 einzureichen sind.
Eine Fristverlängerung nach § 109 Abs.1 S.1 AO kann in diesen Fällen unverändert bei den Finanzämtern beantragt werden.
Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit:
Die Verzinsung nach § 233a AO beginnt regulär 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.
Durch die Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen war eine Anpassung der Karenzzeit nach § 233a AO notwendig. Mit der regulären Karenzzeit von 15 Monaten würde die Verzinsung ab dem 01.04.2021 beginnen, sodass in Fällen mit einer verlängerten Abgabefrist bis zum 31.08.2021, eine Verzinsung nach § 233a AO einsetzen würde.
Nach Artikel 97 § 36 Absatz 2 EGAO wurde der Beginn des Zinslaufs auf den 01.10.2021 verlegt.
Die Verlängerung der Kranzzeit gilt für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen und ist nicht auf beratene Fälle beschränkt.
Fazit:
Das BMF-Schreiben vom 15.04.2021 hat Zweifelsfragen der Praxis geklärt. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die vorgegebenen Fristen im § 152 Abs.2 AO wird nicht erfolgen, sondern die verlängerten Fristen sind maßgebend. Zudem hat das BMF klargestellt, dass die Verlängerung der Karenzzeit nach § 233a AO nicht auf beratene Fälle beschränkt ist.
28.04.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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