Anhebung der Verpflegungspauschalen ab 2020
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind ab dem 01.01.2020 angehoben worden
Steuerpflichtige können bei einer Auswärtstätigkeit Kosten für entstandene Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend machen.
Die sogenannten Verpflegungspauschalen gem. § 9 Abs.4a EStG wurden durch das Jahressteuergesetz 2019 angehoben, sodass Steuerpflichtige ab dem 01.01.2020 durch die Erhöhung der Pauschalen steuerlich begünstigt sind.
Erhöhung der Pauschalen:
Bei einer eintägigen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, wurde bis zum Veranlagungszeitraum 2019 eine Verpflegungspauschale von 12 € gewährt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt die Pauschale 14 €.
Bei An- und Abreisetagen bei einer mehrtägigen Veranstaltung mit Übernachtung wird die Verpflegungspauschale um 2 € auf insgesamt 14 € erhöht.
Soweit eine Abwesenheit des Arbeitnehmers von 24 Stunden vorliegt, ist nunmehr eine Verpflegungspauschale von 28 € anstatt 24 € zu berücksichtigen.
Fazit:
Die Erhöhung der Verpflegungspauschalen gem. § 9 Abs.4a EStG führt zu einer steuerlichen Entlastung, all derjenigen, die berufsbedingt vermehrt auswärtigen Tätigkeiten nachgehen.
16.03.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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