Verspätungszuschlag ab dem Veranlagungszeitraum 2018
Keine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung
Die Abgabefristen für die Steuererklärung sind im Gesetz festgelegt. Doch jeder kennt es: Die Erstellung der eigenen Steuererklärung schiebt man gerne vor sich her.
Dies sollte man sich spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2018 abgewöhnen.
Der Verspätungszuschlag, der gem. § 152 Abgabenordnung für die Fristüberschreitung festgesetzt wird, liegt nicht mehr rein im Ermessen der Finanzverwaltung.
Allgemeine Erklärungsfristen:
- Steuerpflichtige, welche ihre Erklärung selbst erstellen: 31.07. des Folgejahres
- Grds. in steuerlich beratenden Fällen: 28/29.02 des Zweitfolgejahres
Keine Ermessensausübung:
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfolgt nun teilweise von Gesetzes wegen. Entgegen der bisherigen Regelungen ist es nicht mehr möglich in bestimmten Fällen von der Festsetzung abzusehen.
Soweit die Jahressteuererklärung oder Erklärungen mit einem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nicht innerhalb von 14 Monaten beim Finanzamt eingereicht werden, ist ein Verspätungszuschlag anzusetzen.
In Fällen mit einer Vorabanforderungsfrist erfolgt die Festsetzung mit Verstreichen der Frist.
Diese Grundsätze gelten nur, wenn eine Steuer zu Lasten des Steuerpflichtigen festgesetzt wird und diese nicht bereits durch die Anrechnung von Vorauszahlungen und Steueranrechnungsbeträgen „getilgt“ ist.
Eine bewilligte Fristverlängerung seitens der Finanzbehörde wirkt sich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Verspätungszuschlags aus.
Fazit:
Zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags sollten die Steuererklärungen bis zum 28./29.02. des Zweitfolgejahres bei der Finanzverwaltung vorliegen.
10.11.2020 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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