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Neuregelung der Verzinsung nach §233a AO

Neuregelung der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

NTG24 - Neuregelung der Verzinsung nach §233a AO

 

Die rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes nach § 233a AO ist im Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung enthalten.

 

Bundesverfassungsgericht:

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem am 18. August 2021 veröffentlichten Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl. I 2021 S. 4303)

die Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung als verfassungsgemäß erklärt. Der Zinssatz von 0,5 % je vollen Monat wurde beanstandet. Der Zinssatz darf für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 weiter angewandt werden. Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 hat der Gesetzgeber bis Ende Juli 2022 eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.

 

Neuregelung:

 

Anzeige:

Werbebanner SemitaxDer Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO soll nach dem Referentenentwurf rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % (1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Die Angemessenheit des Zinssatzes soll alle drei Jahre mit Wirkung für die nachfolgenden Verzinsungszeiträume evaluiert werden. Die Angemessenheit wird unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB beurteilt. Die Angemessenheit ist erstmals zum 01.01.2026 zu prüfen. Die Neureglung soll auf alle Steuerarten angewandt werden. Für die Regelungen werden § 238 Abs.1a und 1c neu in das Gesetz aufgenommen.

 

Teilverzinsungszeiträume:

 

Im neu eingeführten § 238 Abs. 1b AO ist geregelt, dass wenn für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich sind, der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen ist, für die die Zinsen jeweils tageweise zu berechnen sind. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

 

Festsetzungsfrist für Zinsen:

 

Die Festsetzungsfrist für Zinsen wird um ein Jahr auf zwei Jahre verlängert (§ 239 Abs.1 S.1 AO). Die Verlängerung erfolgt in Anlehnung an die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist von Steuern nach § 171 Abs.10,10a AO. Die Neuregelungen sollen in allen Fällen gelten, in denen nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes Zinsen festgesetzt werden.

 

Zusätzliche Änderungen:

 

- In § 233a Abs.2 AO soll der Satz 3 eingeführt werden, durch den die entsprechenden Kapitalerträge bei der Entscheidung über die Karenzzeit nicht zu berücksichtigen sind. „Hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.“

- In § 233a Abs.3 S.4 AO wird das „last in/first out Prinzip“ für die Zuordnung von zu verzinsenden Steuerzahlungen aufgenommen. „Besteht der Erstattungsbetrag hierbei aus mehreren Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der Leistungen; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.“

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Werbebanner Claudemus- In § 233a Abs.8 AO wird die Billigkeitsregelung zum Erlass von Nachzahlungszinsen in das Gesetz aufgenommen. Nachzahlungszinsen sind nicht zu erheben, wenn der Steuerpflichtige eine Vorauszahlung auf eine noch nicht wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht hat. „Nachzahlungszinsen sind nicht zu erheben, soweit der Steuerpflichtige Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht und die Finanzbehörde diese noch nicht fälligen Leistungen angenommen und dann die Leistung auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen

später nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. § 227 bleibt unberührt.“

 

Fazit:

 

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte rückwirkende Änderung des Zinssatzes für die Vollverzinsung wird wahrscheinlich durch das Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung eingeführt werden. Alle Einzelheiten sind dem Referentenentwurf zu entnehmen.

 

08.03.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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