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Kein Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben

Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

NTG24 - Kein Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben

 

Es bestand kein strukturelles Vollzugsdefizit bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen bei Betrieben mit offenen Ladenkassen, das dem Gesetzgeber zuzurechnen ist.

 

Kassenführung:

 

Es besteht keine Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse. Der Kläger verwendet in seinem Gastronomiebetrieb eine elektronische Registrierkasse. Der Kläger bemängelte die fehlende Verpflichtung zur Führung elektronischer Kassen. Diese führe zu einem dem Gesetzgeber zuzurechnenden Vollzugsdefizit, welches verfassungswidrig sei. Die Möglichkeit der Überprüfung von offenen Ladenkassen durch die Finanzbehörden auf die Vollständigkeit der Umsätze sei nicht gegeben.

Bei offenen Ladenkassen seien die Prüfungsmöglichkeiten im Vergleich zu den Maßnahmen bei elektronischen Registrierkassen wesentlich eingeschränkter. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung von bargeldintensiven Betrieben sei hierdurch nicht gewährleistet. Der Kläger, der bereits eine elektronische Registrierkasse in seinem Betrieb einsetzte, sah sich in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.

 

Entscheidung zum Vollzugsdefizit:

 

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Steuerberater Trier Die Klage und die Revision blieben erfolglos. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die fehlende Verpflichtung zur Führung elektronischer Kassen nicht zu einem strukturellen, dem Gesetzgeber zuzurechnenden Erhebungsmangel führt. Demnach ist keine Verfassungswidrigkeit anzunehmen. Der BFH gestand ein, dass im Jahr 2015 Probleme bei der Erhebung und Verifizierung von Besteuerungsgrundlagen in bargeldintensiven Bereichen bestanden.

Im betreffenden Jahr war eine Rechtslage gegeben, die auch für die Durchsetzung der entsprechenden Steuergesetzte für bargeldintensive Betriebe vorlag. Es besteht auch bei offenen Ladenkassen die Möglichkeit Manipulationen zu entdecken. Die Erhebungsregelungen für offene Ladenkassen sind nicht in dem Maße als ineffektiv zu werten, dass das Unterlassen weiterer Regelungen für Betriebe mit offenen Ladenkassen dem Gesetzgeber als strukturelles Vollzugsdefizit angelastet werden kann.

 

Fazit:

 

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 16.9.2021, IV R 34/18 klargestellt, dass in dem Streitjahr 2015 kein Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben vorlag. Die fehlende Verpflichtung zur Führung von elektronischen Kassensystemen führt nicht zu einem dem Gesetzgeber zuzurechnenden strukturellen Vollzugsdefizit.

 

23.12.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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