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Anpassung der umsatzsteuerlichen Vordruckmuster: Rechtsbehelfsbelehrungen aktualisiert

BMF Schreiben vom 06.12.2024

NTG24 - Anpassung der umsatzsteuerlichen Vordruckmuster: Rechtsbehelfsbelehrungen aktualisiert

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 die Vordruckmuster zur Umsatzsteuer aktualisiert. Diese Anpassungen betreffen insbesondere die Rechtsbehelfsbelehrungen und berücksichtigen Änderungen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz.

 

Hintergrund der Anpassungen

 

Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Bekanntgabevermutungen gemäß den §§ 122, 122a und 123 der Abgabenordnung (AO) von drei auf vier Kalendertage verlängert. Diese Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

 

Betroffene Vordruckmuster

 

Folgende Vordruckmuster wurden neu bekanntgegeben:

- USt 1 TG: Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen

- USt 2 F: Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung

- USt 3 F: Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung

- USt 1 TK: Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG

- USt 1 TL: Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG

- USt 1 TQ: Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen

- USt 7 A: Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung

- USt 7 C: Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO

 

Redaktionelle Überarbeitungen

 

Neben der Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrungen wurden die Vordruckmuster redaktionell überarbeitet, um eine bürgerfreundlichere Formulierung zu gewährleisten.

 

Anwendung der neuen Vordrucke

 

 

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Werbebanner AudipyDie aktualisierten Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Abweichungen sind zulässig, soweit sie aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich sind. Insbesondere können die Vordrucke USt 2 F, USt 3 F, USt 7 A und USt 7 C bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.

 

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

 

Dieses Schreiben ersetzt die entsprechenden BMF-Schreiben aus den Jahren 2013, 2019, 2020 und 2021. Es tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Für eine Übergangszeit stehen die neuen Vordruckmuster auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik "Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines" zum Herunterladen bereit.

Quelle: BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024

 

06.03.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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