Der Arbeitnehmer und die Anlage N
Welche Einnahmen und Werbungskosten gehören in die Anlage N?
Da die Anlage N nicht nur aus Werbungskosten, sondern auch aus Einnahmen besteht, widmen wir uns der Vollständigkeit halber zu Beginn erstmal kurz der Einnahmenseite.
Einnahmen
Für die Einnahmenseite benötigt ihr in der Regel nur einen Beleg.
Und das ist die Lohnsteuerbescheinigung.
Nachdem ihr die in das Steuerprogramm abgetippt habt, seid ihr auch schon fertig damit.
Werbungskosten
Bevor wir ins Detail gehen eine wichtige Info vorab.
Es gibt den sogenannten Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 €.
Wenn all eure Werbungskosten insgesamt unter 1.000 € liegen, braucht ihr euch die Mühe mit dem Eingeben der Daten gar nicht machen, denn diese 1.000 € werden sowieso immer automatisch angerechnet.
Entfernungspauschale
Bei der Entfernungspauschale handelt es sich um diese berühmten 0,30 € pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die pauschal als Werbungskosten anerkannt werden.
Für die Jahre 2021 bis 2023 erhöht sich der Betrag ab dem 21. Kilometer auf 0,35 € pro Entfernungskilometer.
Für die Jahre 2024 bis 2026 soll sich die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer nochmals um 3 Cent auf 0,38 € erhöhen.
Ihr könnt auch die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ansetzen.
Wichtig ist dann, dass ihr alle Belege aufbewahrt.
Beiträge zu Berufsverbänden
Gemeint sind hiermit zum Beispiel Beiträge zu klassischen Berufsverbänden, Gewerkschaften oder Kammerbeiträge.
Arbeitsmittel
Hierunter fällt wirklich alles Mögliche.
Zum Beispiel ganz klassisch Büromaterial und Büroeinrichtungsgegenstände, also Schreibtisch, Laptop oder der Drucker und die dazugehörige Tinte.
Nutzt ihr die Dinge auch privat, könnt ihr Kosten hierfür aber nur anteilig ansetzen.
Schafft ihr euch beispielsweise ein Tablet an und nutzt es zu 60% beruflich, könnt ihr nur 60% der Kosten geltend machen.
Kostet dieses Tablet nun über 800 € netto, könnt ihr den beruflichen Teil der Kosten außerdem nicht vollständig im Jahr der Anschaffung absetzen, sondern müsst sie über die Nutzungsdauer abschreiben.
Wenn ihr dieses Tablet dabei nicht im Januar, sondern zum Beispiel im Februar anschafft, könnt ihr im Anschaffungsjahr nur 11/12 der jährlichen Abschreibungssumme ansetzen.
Der Januar wird dann quasi ganz am Ende „drangehangen“.
Dies gilt für alle Gegenstände mit Anschaffungskosten über 800 € netto und einer Nutzungsdauer von über einem Jahr.
Ab 2021 gibt es hier übrigens eine Neuerung – Computer, Tablets, Drucker und viele weitere Gegenstände dürfen statt wie bisher über 3 Jahre nun über nur noch 1 Jahr abgeschrieben werden, sodass ihr eure Kosten schneller geltend machen könnt.
Fortbildungskosten
Bei den Fortbildungskosten ist es wichtig zu unterscheiden, ob es sich um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt.
Grob kann man sagen, dass es sich um Werbungskosten handelt, soweit es sich nicht um Kosten für eure erste eigene Berufsausbildung handelt.
Die Kosten hierfür gehören dann auch in die Anlage N.
Sonstige Werbungskosten
Der Name ist Programm, denn hierunter fällt alles Sonstige.
Hier gibt es zum Beispiel einen Pauschalbetrag für Kontoführungsgebühren in Höhe von 16 €.
Außerdem kann auch der Anteil der beruflichen Nutzung des privaten Handys angesetzt werden.
Auch Bewerbungskosten für einen neuen Job könnt ihr hier angeben.
Gleiches gilt für die Kosten für einen Steuerberater.
Allerdings ist als Werbungskosten nur der Teil der Kosten abziehbar, der auf die Erstellung der Anlage N entfällt.
Reisekosten
Reisekosten entstehen immer dann, wenn ihr aus beruflichen Gründen einer Auswärtstätigkeit nachgeht.
Einer Auswärtstätigkeit geht ihr dann nach, wenn ihr beruflich bedingt außerhalb eurer Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte tätig werdet.
Wenn eine solche Reise vorliegt, können je nach Verlauf 4 verschiedenen Arten von Kosten geltend gemacht werden.
1. Fahrtkosten
Hier kann die bereits unter „Entferungspauschale“ beschriebene Pauschale angesetzt werden.
Allerdings in diesem Fall nicht nur für die Entfernungskilometer, sondern für die tatsächlich gefahrenen Kilometer.
Das bedeutet also für Hin- und Rückfahrt.
Wenn euch euer Arbeitgeber die Fahrtkosten allerdings steuerfrei erstattet hat, geht das nicht.
2. Mehraufwand für Verpflegung
Für jeden Tag, den ihr über 8 Stunden auswärts tätig seid, gibt es seit 2020 einen Pauschbetrag in Höhe von 14 € (vorher 12 €).
Seid ihr mehrere Tage auswärts tätig, gibt es diese 14 € (bzw. 12 €) für jeden An- und Abreisetag, egal, wie lange ihr an dem Tag tatsächlich unterwegs wart.
Bei mehrtägigen Reisen seid ihr ja auch mal 24 Stunden außerhalb eurer Wohnung und eurer ersten Tätigkeitsstätte.
Dafür gibt es dann je Tag 28 € (vorher 24 €).
Das sind allerdings nur die Pauschbeträge für Deutschland, bei Reisen ins Ausland gelten andere Beträge.
Die lassen sich in einer amtlichen Tabelle im Internet finden.
Wenn euch euer Arbeitgeber den Mehraufwand für Verpflegung allerdings steuerfrei erstattet hat, ist der Ansatz in eurer Steuererklärung nicht mehr möglich.
3. Übernachtungskosten
Hier könnt ihr eure tatsächlichen Kosten, zum Beispiel für ein Hotel, ansetzen.
Aber auch wirklich nur den Teil, der auf die Übernachtung entfällt.
Kosten für das Frühstück dürft ihr nicht ansetzen, denn eure Verpflegung ist ja über die oben erklärten Pauschbeträge (Mehraufwand für Verpflegung) bereits abgegolten.
Und auch hier gilt - steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers führen zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei euch.
4. Sonstige Reisekosten
Auch hier ist wieder fast alles denkbar.
Beispielsweise Taxikosten, Trinkgelder oder auch Parkgebühren.
Homeoffice Pauschale
Für die Jahre 2020 und 2021 wurde aufgrund der Corona-Pandemie die Homeoffice Pauschale aus dem Boden gestampft.
Hier kann Jeder, der im Homeoffice gearbeitet hat, 5 € pro Homeoffice-Tag ansetzen.
Maximal jedoch für 120 Tage pro Jahr.
Die Pauschale ist also auf 600 € pro Jahr gedeckelt.
Die Pauschale steht euch übrigens völlig unabhängig davon zu, ob ihr im heimischen Arbeitszimmer oder am Küchentisch gearbeitet habt.
20.04.2021 - Franzika Beschorner - fb@ntg24.de & Helen Dieckhöfer - hd@ntg24.de
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