Zusammenfassende Meldung
Umsätze im EU-Ausland? An die ZM gedacht?
Wer muss das überhaupt abgeben? Mit der Zusammenfassenden Meldung werden innergemeinschaftliche Umsätze gemeldet. Das sind Umsätze, die mit anderen Unternehmern im EU-Ausland gemacht werden. Logischerweise betrifft euch das Thema also nur, wenn ihr auch dort Produkte oder Dienstleistungen anbietet. Das Ganze ist eine eigene Meldung, die zusätzlich zur Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden muss, obwohl auch die Voranmeldung EU-Umsätze abfragt.
Warum das Ganze?
EU-interne Umsätze zwischen Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Es gibt aber die sogenannte Reverse-Charge-Besteuerung, die auf diese Umsätze in der Regel angewendet wird. Das heißt der Unternehmer, der etwas einkauft - der Abnehmer – führt die Umsatzsteuer für den Verkäufer ab.
Die Zusammenfassende Meldung stellt sicher, dass genau das auch tatsächlich gemacht wird und keine Steuern unter den Tisch fallen, denn ohne so ein Verfahren wäre es kaum nachvollziehbar, ob die Umsätze jetzt irgendwo mal versteuert wurden.
Was gehört da rein?
Die Umsatzsteuervoranmeldung fragt nur Gesamtsummen ab, die Zusammenfassende Meldung geht da schon deutlich weiter und will sowohl eure Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als auch die eurer Geschäftspartner haben.
Ihr müsst in der ZM dann alle innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und auch innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte des jeweiligen Anmeldezeitraums angeben.
Im Ergebnis sollte dann pro Geschäftspartner der Gesamtwert der mit diesem Unternehmen getätigten EU-Umsätze zu sehen sein. Genau diese Werte werden dann von den Behörden abgeglichen und so können die dann herausfinden, ob die Umsätze versteuert wurden oder nicht.
Kauft ihr selbst etwas in der EU ein, ist der Zusammenfassenden Meldung das ziemlich egal.
Anzahlungen gehören übrigens auch nicht in die Zusammenfassende Meldung.
Was muss wann in die Zusammenfassende Meldung?
Innergemeinschaftliche Lieferungen werden in dem Meldezeitraum erfasst, in der die Rechnung ausgestellt wurde. Aber Achtung! Wenn ihr spät abrechnet, kann euch das zum Verhängnis werden. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Warenlieferung folgt, erfasst und gemeldet werden. Deshalb solltet ihr nach Möglichkeit einfach mit der Lieferung auch gleich die Rechnung rausschicken.
Bei innergemeinschaftlichen Leistungen ist total egal, wann die Rechnung geschrieben wurde. Hier zählt nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung.
Was, wenn ich was falsch gemacht habe?
Erstens solltet ihr die Daten aus der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuervoranmeldung abgleichen, so könnt ihr einigen Fehlern schon mal vorbeugen, denn die Zahlen müssen übereinstimmen.
Habt ihr einen Fehler gemacht oder es verändert sich etwas durch zum Beispiel eine Gutschrift, dann müsst ihr eine Berichtigung abgeben und zwar innerhalb eines Monats.
Es kommen in die Berichtigung aber nur die berichtigten Werte rein, die korrekten bleiben raus..
Bis wann muss ich das machen?
Die Meldezeiträume für die Zusammenfassende Meldung orientieren sich wie auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung am Umsatz. Habt ihr pro Quartal über 50.000 € zu meldende Umsätze, gebt ihr monatlich ab, sonst nur vierteljährlich.
Eine Ausnahme gilt für Unternehmer, die von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit sind. Die müssen nämlich jährlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben, solange ihre gesamten Umsätze des Vorjahres bei maximal 200.000 € lagen und die EU-Umsätze unter 15.000 € lagen.
Lieferungen von Neuwagen an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dürfen übrigens nicht in den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen enthalten sein.
Bis zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats muss die ZM abgegeben werden, Januar also zum Beispiel bis zum 25. Februar, das erste Quartal bis zum 25. April. In welchem Turnus ihr eure Umsatzsteuervoranmeldungen abgebt, ist dabei komplett egal, eine Fristverlängerung gibt es auch nicht.
Habt ihr mal in einem Meldezeitraum keine Geschäfte mit anderen EU-Unternehmern gehabt, braucht ihr für den Zeitraum auch keine ZM zu machen.
Und wie gebe ich die ab?
Elektronisch, entweder direkt aus eurem Buchhaltungsprogramm heraus oder per ELSTER.
10.08.2021 - Helen Dieckhöfer - hd@ntg24.de & Sarah Klinkhammer - sk@ntg24.de
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