Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen (§ 15 Absatz 1 UStG)
Zeitliche und dokumentarische Anforderungen nach dem BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Mai 2024 ein neues Schreiben veröffentlicht, das die Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen und die damit verbundenen Anforderungen an Dokumentation und Fristen regelt. Dieses Schreiben berücksichtigt die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) und präzisiert, wie Unternehmer ihre Zuordnungsentscheidungen dokumentieren müssen, um den Vorsteuerabzug zu sichern. Der folgende Artikel fasst die wesentlichen Inhalte des BMF-Schreibens zusammen und erläutert die praktischen Auswirkungen für Unternehmer.
Rechtsprechung zur Zuordnung
EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2021
Der EuGH entschied, dass die nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug verweigern darf, wenn ein Gegenstand dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugeordnet wurde und keine ausdrückliche Zuordnungsentscheidung oder hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen hinweisen.
BFH-Urteile vom 4. Mai 2022 und 29. September 2022
Der BFH stellte klar, dass keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist, solange objektiv erkennbare Beweisanzeichen für die Zuordnung innerhalb der Dokumentationsfrist vorliegen. Diese Anhaltspunkte können auch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Insbesondere kann die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in den Bauantragsunterlagen für die unternehmerische Zuordnung sprechen, sofern weitere objektive Anhaltspunkte vorliegen.
Anwendung der Rechtsprechung
Zuordnung
Eine Leistung, die ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten bezogen wird, ist vollständig dem Unternehmen zuzuordnen. Bei gemischter Nutzung (unternehmerisch und privat) hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Die Zuordnung erfolgt entweder vollständig oder anteilig und muss durch Beweisanzeichen gestützt werden. Beispiele für Beweisanzeichen sind:
- Abschluss eines Vertrags zur Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage
- Betriebliche Versicherung des Gegenstands
- Angaben in Bauantragsunterlagen
Dokumentation und Dokumentationsfrist
Die Zuordnungsentscheidung muss bereits bei Leistungsbezug dokumentiert werden. Eine rechtzeitige Dokumentation liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (regelmäßig der 31. Juli des Folgejahres) erfolgt. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen beeinflussen die Dokumentationsfrist nicht. Fehlen objektiv erkennbare Beweisanzeichen, ist eine ausdrückliche Mitteilung an das Finanzamt erforderlich.
Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde angepasst, um die neuen rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Wesentliche Änderungen umfassen:
- Klarstellungen zur konkludenten Zuordnung
- Erweiterung der Beispiele für objektiv erkennbare Beweisanzeichen
- Anpassungen zur Dokumentationsfrist und den Anforderungen an die Dokumentation
Anwendungsregelungen
Die neuen Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das bisherige BMF-Schreiben vom 2. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Grundsätze des neuen Schreibens stehen auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
Schlussbestimmung
Das BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 stellt klar, dass die Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen sorgfältig dokumentiert werden muss. Die neuen Regelungen sollen sicherstellen, dass Steuerpflichtige ihre Rechte zum Vorsteuerabzug korrekt und rechtzeitig wahrnehmen können.
Für weitere Details und die vollständige rechtliche Grundlage verweisen wir auf das BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024.
10.11.2024 - Daniel Eilenbrock
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