Aufhebung der Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 27 AO
Zur Aufhebung ist die Zustimmung des Steuerpflichtigen nicht erforderlich
„Die Finanzbehörde kann eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen aufheben.“
Zuständigkeitsvereinbarung:
Die örtliche Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren richtet sich nach § 19 Abgabenordnung. Abweichend hiervon kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt.
Streitfall:
Im vorliegenden Streitfall wurde eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO vorgenommen. Der Steuerpflichtige hatte seine Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich des Finanzamt A. Die Ehefrau des Steuerpflichtigen war Bedienstete des Finanzamt A, sodass auf Anregung der Eheleute und des Finanzamts A die Besteuerung für die Betriebs- und Personensteuern nach getroffener Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 27 AO auf das Finanzamt B übertragen wurde.
Das Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau endete im Jahr 2001. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses fiel der Grund für die Zuständigkeitsvereinbarung weg. Den Eheleuten wurde in 2013 seitens der Finanzamts B die Aufhebung der Zuständigkeitsvereinbarung mitgeteilt.
Die Eheleute missachteten die für neu erteilte Steuernummer des Finanzamts A und übermittelten weiterhin ihre Erklärungen, insbesondere die Lohnsteueranmeldungen, an das Finanzamt B. Die Eheleute erklärten sich somit konkludent mit der Aufhebung der Zuständigkeitsvereinbarung nicht einverstanden. Die Lohnsteueranmeldungen wurden beim Finanzamt B in Papierform eingereicht. Nach Weiterleitung der Erklärungen an das Finanzamt A schätzte dies mangels elektronisch Übermittlung der Lohnsteueranmeldung die Besteuerungsgrundlagen und setzte Verspätungszuschläge fest.
Entscheidung:
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Aufhebung der Zuständigkeitsvereinbarung ist durch die Erklärung der beiden Finanzämter wirksam. Die abgegebenen Lohnsteueranmeldungen in Papierform sind nicht gültig. Die Schätzung der Lohnsteueranmeldungen und die Festsetzung des Verspätungszuschlags sind ordnungsgemäß.
Die Revision wurde vom BFH zurückgewiesen. Für die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung ist anders als beim Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung keine Zustimmung des Steuerpflichtigen erforderlich. Die Zustimmung bei Abschluss der Vereinbarung ist in § 27 AO eingeführt worden, um den Steuerpflichtigen vor willkürlichen Vereinbarungen zu schützen. Die Aufhebung führe lediglich zur originären gesetzlich vorgeschriebenen örtlichen Zuständigkeit, wodurch keine neue örtliche Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren geschaffen wird. Ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz ist nicht gegeben, weil kein unveränderter Sachverhalt vorliegt. Durch die Änderung des Sachverhalts sind die Gründe für eine Zuständigkeitsvereinbarung entfallen. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags gem. § 152 Abs.1,2 AO ist laut BFH ordnungsgemäß mangels elektronischer Übermittlung der Lohnsteueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Demnach ist der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach § 41a EStG nicht nachgekommen.
Fazit:
Der BFH stellte in seinem Urteil vom 12.07.2021, VI R 13/19 klar, dass für die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO eine Zustimmung des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist.
21.09.2021 - Tanja Schwedtmann
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